RECHTSANWALT
oder
SELBSTVERSUCH?
Im Sozialrecht herrscht, abgesehen von Verfahren vor dem Bundessozialgericht, kein Anwaltszwang.
Sie können sich daher grundsätzlich auch selbst mit dem Versorgungsamt, dem Sozialgericht und auch Landessozialgericht auseinandersetzen.
Sinnvoll ist es allerdings nicht. Die Methode Heimwerker mag bei der Wohnungsrenovierung ja mitunter funktionieren – wenn es um rechtliche Dinge geht aber sicher nicht. Auf der „anderen Seite“ sitzt nämlich zum einen eine relativ sture und schwerfällige Behörde (Versorgungsamt, Sozialamt, Arbeitsamt, Krankenkasse etc.), die in der Regel alles andere als großzügig ist und stets nur das absolute Mindestmaß zugestehen wird. Bei Sozialgerichten und Landessozialgericht haben Sie es ebenfalls mit einer staatlichen Institution zu tun, die meist überlastet ist. Lassen Sie sich nicht durch den Ausdruck Sozialgericht oder Landessozialgericht täuschen. Es werden hier keinerlei soziale Wohltaten mit der Gießkanne verteilt. Wenn Sie vom Gericht etwas zuerkannt haben möchten, müssen Sie die Anspruchsvoraussetzungen hierfür wasserdicht nachweisen. Gleichgültig, ob es nun um Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, ein besonderes Hilfsmittel von der Krankenkasse, Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz oder den Grad der Behinderung geht.
Für einen Erfolg in den sozialgerichtlichen Verfahren und genauso im Antrags- oder Widerspruchsverfahren sind Sie stets gut beraten, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Anwälte sind es gewohnt, mit Behörden und Gerichten umzugehen und kennen sowohl das materielle Recht als auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die – sinnvoll angewandt – gerade im Sozialrecht durchaus für einen Prozesserfolg hilfreich sein können.
Beachten Sie bitte, nur wo Rechtsanwalt draufsteht ist auch wirklich Rechtsanwalt drin:
Soziale Verbände berühmen sich zwar auch, für ihre Mitglieder in Verfahren tätig zu sein; es handelt sich hierbei in der Regel allerdings nicht um Rechtsanwälte, die für Sie tätig werden, sondern um sogenannte “Sozialrechtsreferenten”.
“Sozialrechtsreferent” ist eine frei gewählte (erfundene) und gesetzlich nicht geschützte Bezeichnung. Jeder darf sich Sozialrechtsreferent nennen, wenn er das möchte, ob er nun eine Ahnung vom Sozialrecht hat – oder nicht.
Nur bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt können Sie daher davon ausgehen, dass hier wirklich ein echter Profi am Werk ist.